Begriffserklärungen

Beasty wird für Zoophile Personen benutzt die keine emotionale/liebesbeziehung zu Tieren haben. Geprägt wurde der Begriff durch das ehemalige "Beastforum.com" Forum, da dort Tierpornografie angeboten wurde und viele Nutzer die aus dem Beastforum kamen nur den sexuellen Kick suchten hat sich der Begriff Beasty geprägt. Heute wird das Wort Beasty auch als Schimpfwort benutzt gegen Zoophile Personen mit anderen Moralvorstellungen als die eigenen.


Edelzoo bezeichnet Zoophile Personen für welche die Romantische Liebe zu Tieren den höchsten Stellenwert hat. Wird als Schimpfwort genutzt mit der Annahme "Edelzoos" halten sich für die besseren Zoos und sind anderen Zoos mit ihrer Moralvorstellung überlegen, andererseits wird diesen Vorgeworfen nur auf Edel zu machen und im verborgenen nicht anders zu agieren wie andere Zoos.


K9 steht für "Canine" und ist eine Abkürzung für Hunde, vorallem im Militärbereich und Hundesport. In Kontaktanzeigen und im sexuellen Bereich wird diese Bezeichnung jedoch genutzt um auf das Interesse an Hunde/Tiersex hinzuweisen.


Zoo ist die eigene Kurzbezeichnung für Zoophile Personen.


Zoophilie bezeichnet das sexuelle oder romantische Hingezogensein zu Tieren. Zoophilie kann sexuelle Handlungen beinhalten, aber auch Vorlieben, die nur sekundär, manchmal gar unbewusst, der sexuellen Befriedigung des Menschen dienen


Fencehopping / Fencejumping bezeichnet das Betreten von Fremden Grundstücken um dort mit den Tieren (Meist Pferde und andere Weidetiere), zoophile Beziehungen zu pflegen. Da dafür oftmals ein Zaun überstiegen werden muss wurde der Begriff geprägt ("Fencehopper" = "Zaunspringer").

Kommentare 1

  • Nachtrag zu Fencehopping / Fencejumping:


    Ein ernst gemeinter Hinweis - zur Kenntnisnahme:


    Das widerrechtliche Betreten eines Grundstücks kann nach § 123 StGB als Hausfriedensbruch geahndet werden und stellt somit eine Straftat dar.


    Ein Hausfriedensbruch liegt vor, wenn ein fremdes Hausrecht verletzt wird.

    Dieses kann an Wohnung, Geschäftsräumen und umfriedeten ( Mauern, Zäune) Besitztum bestehen. Bei gemieteten Räumen besitzt es der Mieter.

    Für das Eindringen genügt das Einbringen eines Körperteiles in den geschützten Raum.